Die private Nutzung eines Firmen-PKW

Das Automobil hat sich seit seiner Erfindung im Jahr 1886, also vor mehr als 130 Jahren, innerhalb kurzer Zeit zum wichtigsten Fortbewegungsmittel entwickelt. Es ist in unserem täglichen Leben für viele Millionen Bürger, insbesondere für die Berufspendler, nach wie vor unverzichtbar, um die Distanz vom Wohnort zum Arbeitsplatz zurückzulegen.

So ist ein Firmenwagen für viele Angestellte inzwischen ein Muss, für manchen Arbeitgeber eine Möglichkeit, Mitarbeiter zusätzlich zu motivieren und an ihr Unternehmen zu binden. Denn, im Regelfall dürfen die Mitarbeiter das Fahrzeug auch privat nutzen.

Nun führt aber die Überlassung des Firmen-PKW durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Dieser sog. Geldwerte Vorteil ist entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten und zu versteuern.

Nach der sog. 1% Regel werden 1% vom Bruttolistenpreis des PKW zzgl. Sonderausstattungen monatlich als zusätzlicher Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Hinzu kommt noch die Entfernungspauschale (0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Der Bruttolistenpreis ist gleichbedeutend mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und schließt die Umsatzsteuer mit ein. Preisnachlässe, die bei Neuwagen eigentlich üblich sind, werden allerdings nicht berücksichtigt.

Je nach Ausgestaltung der Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen übernimmt der Arbeitgeber oftmals nicht die kompletten KFZ-Kosten. So müssen sich die Arbeitnehmer teilweise auch selbst an den Kosten des Firmen-PKW, z.B. durch Übernahme einzelner KFZ-Kosten (wie z.B. Benzinkosten), Kilometerpauschalen oder Leasingraten, beteiligen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit seinen Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit geändert, dass nun sämtliche vom Arbeitnehmer gezahlten „Nutzungsentgelte“ (pauschale und individuelle Kostenübernahmen) für die private Nutzung des Firmen-PKW, den geldwerten Vorteil und damit den Zufluss von Arbeitslohn mindern. Bislang hatte der BFH einzelne, vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle KFZ-Kosten (z.B. Benzinkosten) lediglich bei der Bewertung des privaten Nutzungsanteils nach der Fahrtenbuchmethode als Werbungskosten anerkannt. Bei der Ermittlung nach der 1%-Regel konnten derartige Aufwendungen bislang noch nicht als Werbungskosten und damit zur Minderung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden (Vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2007).

Nach den beiden aktuellen BFH-Urteilen wird somit – durch die Berücksichtigung sämtlicher Kosten des Arbeitnehmers für die private Nutzung des Firmen-PKW auch nach der 1% – Regelung – die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die KFZ-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selbst zu tragen haben, abgemildert.

Der BFH nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich Benzinkosten, Versicherungsbeiträge und Leasingraten. Wer derartige Ausgaben für seinen Firmen-PKW selbst zahlt, kann die individuellen Kosten steuermindernd geltend machen.

Ihr Marcus Sperlich