Trainer, Coach und Berater im Lichte des Steuerrechts

Die drei Steuerarten, mit denen Trainer, Coach und Berater am meisten zu tun haben werden, dürften die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer sein.

Die Tätigkeit des selbständigen Trainers, Coach und Berater könnte man zu zwei verschiedenen Einkunftsarten kategorisieren, nämlich zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Die Abgrenzung zwischen beiden Einkunftsarten ist in der Praxis nicht immer eindeutig, da Trainer, Coach und Berater manchmal Tätigkeiten verrichten, die auch beiden Einkunftsarten zugeordnet werden könnten. Das Finanzamt wird bei solchen sog. Graubereichen stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb annehmen mit der Konsequenz, dass die betroffenen Steuerpflichtigen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Doch aufgepasst. Auch wenn in den Köpfen vieler das Thema Vermeidung der „Gewerblichkeit“ im Vordergrund zu stehen scheint, so schlimm ist das in der Praxis sehr oft nicht. Denn, zum einen, gibt es im Gewerbesteuerrecht einen Freibetrag von 24.500 EUR, d.h. Gewerbesteuer wird erst fällig, wenn die Einkünfte über diesem Betrag liegen. Zum anderen kann die Gewerbesteuerschuld bei der Einkommensteuer angerechnet werden. Als Faustegel kann man eigentlich sagen, dass es defacto keinen Unterschied macht, wenn die Gemeinde, in der der gewerblich tätige Trainer, Coach oder Berater, sein Unternehmen betreibt, einen durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz anwendet.

Dem Umsatzsteuerrecht unterliegt der selbständige Trainer, Coach und Berater ebenfalls, da er ein Unternehmen betreibt. Trainer, Coach und Berater, können unter bestimmten Voraussetzungen als Kleinunternehmer agieren. Dann erbringen sie keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen und stellen Ihre Rechnungen ohne MwSt. aus, können dann aber auch keinen Vorsteuerabzug auf Eingangsrechnungen geltend machen.

Ihr Marcus Sperlich